Wenn Sie den Nachzuschlag aktivieren, werden nur Belege ab dem Datum der Aktivierung dieser Einstellung berücksichtigt.
Belege aus der Vergangenheit müssen zuerst bearbeitet werden, damit die Einstellung berücksichtigt wird und der Nachzuschlag entsprechend hinzugerechnet wird. Dies geschieht aus Sicherheitsgründen.
Mit dem letzten Häkchen „Zuschlagsberechtigt“ kann das Verhalten für das automatische Gewähren von Zuschlägen, wie zum Beispiel Samstags-, Sonntags- und Nachtzuschlag, beeinflusst werden. Diese Option hat keinen Einfluss auf den Spezialzuschlag, welcher ohnehin manuell gewährt werden muss.
Mit der Tabelle im Abschnitt „Nachzuschlag“ können Prozentsätze für den Nachtzuschlag hinterlegt werden.
Die Tabelle lässt sich sowohl mit der Tastatur als auch über ein integriertes Kontextmenü bedienen. Ein
Nachtzuschlag wird immer für einen bestimmten Zeitraum gewährt, beispielsweise von 22:00 – 04:00* Uhr.
Nebst dem Prozentsatz kann mit zwei Häkchen auch noch Verhalten bezüglich Arbeitsbeginn und –ende
beeinflusst werden. Das Häkchen mit der Überschrift „V“ steht für „Nur berücksichtigen, falls Arbeitsbeginn vorher“ und bedeutet, dass der Nachtzuschlag nur ausgewiesen wird, wenn der Arbeitsbeginn vorher stattfindet. Im Gegensatz dazu das Häkchen mit der Überschrift „N“, welches für „Nur berücksichtigen, falls Arbeitsende nachher“ steht. Ist diese Häkchen aktiv, wird der Nachtzuschlag nur dann gewährt, wenn das Arbeitsende nachher stattfindet
Standardmässig werden immer alle Zuschläge gewährt, und zwar unabhängig von den allfälligen anderen
Zuschlägen. Gibt es sowohl einen Nacht- und einen Sonntagszuschlag und wird dann beispielsweise
Sonntagnachts gearbeitet, dann werden auch beide Zuschläge gewährt und entsprechend gutgeschrieben.
Mit dem Häkchen „Zuschläge nicht kumulieren, nur grössten Prozentsatz abrechnen“ kann erreicht werden,
dass die einzelnen Zuschläge nicht addiert, sondern nur der jeweils grösste abgerechnet und gewährt wird.
Das Häkchen „Zuschlagszeiten für Überzeitberechnung nicht berücksichtigen“ bewirkt, dass nur die reine
Nettoarbeitszeit massgebend für die Überzeitberechnung ist. Andernfalls werden auch allfällige
Zuschlagszeiten, wie z.B. Samstags-, Sonntags- oder Nachtzuschlag, zu der Arbeitszeit addiert und erst dann
für die Überzeitberechnung der Sollzeit gegenübergestellt.
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