Art. 5 ARV 1 regelt den Umfang der Lenkzeit. Die Vorschrift bezieht sich ausschliesslich auf "Lenkzeiten". Nicht umfasst von Art. 5 ARV 1 sind sonstige Transporttätigkeiten (Beladen, Entladen, Wartezeiten ...).
Die Lenkzeit zwischen zwischen zwei Ruhezeiten, einer täglichen Ruhezeit und der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit, darf nach Art. 5 Abs. 1 ARV 1 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden ausgedehnt werden.
Beispiel 1 (Normalschicht 9. Std Lenkzeit):
Beispiel 2 (verlängerte Schicht 10. Std. Lenkzeit), nur zweimal pro Woche erlaubt:
Die wöchentliche Lenkzeit darf nach ARV 5 Abs. 2 ARV 1 56 Stunden nicht überschreiten.
Die Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf gem. Art. 5 Abs. 3 ARV 1 90 Stunden nicht überschreiten.
Beispiele
Beispiele zur "wöchentlichen Lenkzeit" und zur maximalen Gesamtlenkzeit:
a) gleichförmige Lenkschichten, erlaubtes Lenkzeitmuster, Tageslenkzeit <= 9 Stunden, Gesamtlenkzeit für zwei Wochen <= 90 Stunden:
b) variable Lenkschichten, erlaubtes Lenkzeitmuster, Tageslenkzeit <= 9 Stunden, Gesamtlenkzeit für zwei Wochen <= 90 Stunden:
c) verbotenes Lenkzeitmuster, Überschreitung der maximalen wöchentlichen Lenkzeit von 56 Stunden:
d) verbotenes Lenkzeitmuster, Überschreitung der maximalen Gesamtlenkzeit von 90 Stunden für 2 Wochen:
e) doppelt verbotenes Lenkzeitmuster, Überschreitung der maximalen wöchentlichen Lenkzeit und der maximalen Gesamtlenkzeit für 2 Wochen:
Begrifflichkeiten / Abgrenzung zur Lenkzeit
Anm.: die Begriffe "Lenkzeit", "wöchentliche Lenkzeit", "Gesamtlenkzeit" , "tägliche Ruhezeit" und "wöchentliche Ruhezeit" werden im ARV 1 nicht legaldefiniert. Art. 5 ARV 1 ist jedoch eine Vorschrift, welche in Art. 3 Abs.3 ARV 1 (Platzhalter AETR, EU-Verordnung 561/2006) explizit aufgeführt ist. Art. 5 ARV 1 muss damit gleichlautende bzw. gleichregelnde Vorschriften enthalten. Es können daher die Legaldefinitionen des AETR bzw. der EU-Verordnung 561/206 herangezogen werden.
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Lenkzeit: “die Dauer der Lenktätigkeit, aufgezeichnet entweder vollautomatisch oder halbautomatisch durch Kontrollgeräte im Sinne der Anhänge I und I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (digitalter Fahrtenschreiber), oder von Hand gemäß den Anforderungen des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (analoger Fahrtenschreiber); ... "
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Tageslenkzeit: “die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit; ...".
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Wochenlenkzeit: “die summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche; ..."
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tägliche Ruhezeit: “der tägliche Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ oder eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst; ..."
- regelmäßige tägliche Ruhezeit: "eine (ununterbrochene) Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss; ... "
- reduzierte tägliche Ruhezeit: "eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden; ..."
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wöchentliche Ruhezeit: “der wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ oder eine „reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ umfasst; ... "
- regelmäßige wöchentliche Ruhezeit: “eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden; ..."
- reduzierte wöchentliche Ruhezeit: "eine Ruhepause von weniger als 45 Stunden, die vorbehaltlich der Bedingungen des Art. 11 Abs. 2 ARV 1 auf eine Mindestzeit von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden kann; ..."
- regelmäßige wöchentliche Ruhezeit: “eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden; ..."
Der Begriff der Woche ist in Art. 2 Buchstabe j) ARV 1 legaldefiniert:
- Woche: "als Woche gilt der Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr; ... "
Zur Anwendung von Ruhezeitenregelungen siehe weiter unten die Beschreibungen zu Art. 9 ARV 1 (tägliche Ruhezeiten) und Art 11 ARV 1 (wöchentliche Ruhezeiten).

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