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Wenn ein Unternehmen zwar eigene Fahrzeuge hat, aber keine angestellten Fahrer, sondern leihweise fremde Selbstfahrer (bspw. auf Rechnungsbasis), dann sind diese (laut Meinung der Kantonspolizei St. Gallen) auch wie Arbeitnehmer zu behandeln. Das heisst, es sind zumindest die Rohdaten und Tachoscheiben, Fahrzeug- und Personallisten abzugeben. Es kann sein, dass dies in anderen Kantonen wieder anders ausgelegt wird und die Fahrer dort als Selbständige behandelt werden. Sobald ein Unternehmen gemeldete Fahrzeuge hat, die der ARV unterstellt sind, können jedenfalls Kontrollmittel eingefordert werden, unabhängig davon ob man auch angestellte Fahrer hat.
P.S. Anders ist es natürlich bei Fahrzeugvermietung.. dort unterliegt die Kontrollmittel-Nachweispflicht immer dem Fahrer/Unternehmen, der/das Fahrzeug gerade gemietet hat.
Wir erwähne den o.g. Fall nur, weil sowas selten vorkommt und weder Kunde noch Polizei sicher einig waren wie das eigentlich zu regeln ist.
Ausgeschlossen sind vom Artikel 16 sind:
- Selbstfahrer
- Stundenlöhner
- Ausnahmebewilligung (Die Bewilligung wird von der Polizei erteilt)
Meistens Kehricht, Winterdienst und Betriebe, die jeden Tag die gleichen Stunden arbeiten und den gleichen Ablauf haben.
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